Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht
„Die Ehe ist ein sicherer Hafen“, heißt es im Volksmund. Das gilt nicht unbedingt in einem Ausnahmezustand, bei Krankheit oder nach einem Unfall, wenn die Rechtsgeschäfte ohne vorherige Einwilligung vom anderen Ehepartner oder von einem Familienangehörigen übernommen werden sollen. Ehegatten können sich, entgegen einer landläufigen Meinung nicht in allen Lebenssituationen gegenseitig rechtswirksam vertreten. Die Frage stellt sich immer dann, wenn ein Partner nicht mehr in der Lage ist, selbst über seine Geschicke zu entscheiden. Für einen solchen Fall ist es ratsam, mit einer Vorsorgevollmacht für Klarheit zu sorgen, die weit über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs (Lebensmittel, Kleidungsstücke, Haushalt) hinausgeht. Eine gesetzliche Vertretung ist nur für Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern vorgesehen. Ohne eine entsprechende Vollmacht sind Ehegatten oder Angehörige im Ernstfall also auf die Entscheidung des Betreuungsgerichts verwiesen, das über ein Betreuungsverfahren bestimmt, wem die rechtliche Vertretung zufällt. Eine Vollmacht hat gegenüber einem solchen Betreuungsverfahren in jedem Fall Vorrang.
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie es selbst nicht mehr können!
Vorsorge ist ratsam, wenn Sie in einem Notfall Ihre Angelegenheiten in die richtigen Hände legen möchten. Mit einer entsprechenden Vollmacht können Fragen der Personensorge, der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung etwa bei der anstehenden Unterbringung in einem Pflegeheim berücksichtigt werden. Inhaltlich sind hier die Gestaltungsmöglichkeiten sehr weit gesteckt. Ausnahme ist die Errichtung eines Testaments oder weitreichender höchstpersönlicher Rechtsgeschäfte, die nicht an einen Ehegatten oder Angehörige übertragen werden können.
Die bevollmächtigte Person muss übrigens nicht unbedingt der/die eigene Ehegatte/in sein. In komplexen Fällen – etwa bei der Vermögensfürsorge oder der Verwaltung von Anlageobjekten – kann es sinnvoll sein, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die Ihre Angelegenheiten fachkundig in Ihrem Sinne regelt. Auch zwei oder mehrere Personen können als gesetzliche Vertreter benannt werden (Gesamtvertretungsbefugnis). Mitunter ein Vorteil bei der eventuell möglichen Entscheidung zur Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Veräußerung von Immobilien. Grundsätzlich sollte zu der oder den bevollmächtigten Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen.
Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht außerdem im Zentralen Vorsorgeregister erfassen, können Sie im Bedarfsfall sicher sein, dass sie von den Gerichten auch wahrgenommen wird. Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte Michael Stiefvater und Robert Hoogen LL.M. in unserer Kanzlei zu den besonderen Rahmenbedingungen und den Möglichkeiten in Ihrem speziellen Fall.
Patientenverfügung – Ihre Rückversicherung für den medizinischen Notfall
Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht trifft eine Patientenverfügung ausschließlich Bestimmungen im Falle einer ärztlichen Behandlung, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, selbst über Art und Umfang einer solchen Behandlung zu entscheiden. Mitunter kann es empfehlenswert sein, beide Vollmachten in Kombination auszufertigen, um es den Bevollmächtigten zu ermöglichen, Ihre Verfügungen auch gegenüber einem behandelnden Arzt durchzusetzen. Insbesondere bei unklaren Fragen einer medizinischen Behandlung können Ehepartner, Familienangehörige oder eine andere Vertrauensperson in Ihrem Sinne entscheiden.
Bei einer Patientenverfügung sollten Sie sehr konkret festhalten, welche medizinischen Maßnahmen erwünscht sind und welche nicht, ohne dabei weite Ermessensspielräume offenzuhalten. Das betrifft etwa die Zustimmung oder Ablehnung von intensivmedizinischen Maßnahmen und operativen Eingriffen. Ist eine Wiederbelebung in einem Notfall erwünscht und unter welchen Bedingungen und besonderen Umständen sollte sie erfolgen? Welche lebensverlängernden (künstliche Beatmung, Ernährung, Flüssigkeitszufuhr etc.) oder palliativen Maßnahmen (Schmerzbehandlung) sind erwünscht? Gerne klären wir mit Ihnen gemeinsam solche Fragen im Detail, um im Bedarfsfall eine Rechtsverbindlichkeit in Ihrem Sinne herzustellen. Eine Patientenverfügung ist in der Regel mit sehr persönlichen Grundauffassungen und Wertempfindungen verbunden. Die Rechtsanwälte Michael Stiefvater und Robert Hoogen LL.M. sind vor diesem Hintergrund mit der gebotenen Diskretion an Ihrer Seite. Nehmen Sie mit unserer Kanzlei Kontakt auf, wenn sie eine Beratung wünschen: Hafen | Müller | Hoogen – Rechtsanwälte Ihres Vertrauens seit rund 40 Jahren.
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