Kosten für Erstberatung
Die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung bei rechtlichen Fragen betragen in der Regel bis zu 190,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Damit belaufen sich die Gesamtkosten auf 226,10 Euro brutto. Diese sogenannte Erstberatung umfasst ein erstes Gespräch, in dem Sie Ihr Anliegen schildern und der Anwalt eine erste rechtliche Einschätzung dazu gibt. Es geht dabei noch nicht um die umfassende Bearbeitung eines Falls oder eine Vertretung gegenüber Dritten, sondern um eine erste rechtliche Orientierung, was möglich und sinnvoll ist.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir gerne die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung, um die Kostenübernahme der Erstberatung für Sie zu klären. In vielen Fällen werden diese Kosten übernommen – ob das auch in Ihrem Fall zutrifft, hängt vom genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes ab.
Selbstverständlich halten wir Sie über den Ablauf auf dem Laufenden und besprechen vorab transparent und verständlich, welche Kosten auf Sie zukommen können. Unsere Beratung soll nicht nur juristisch fundiert, sondern für Sie auch finanziell nachvollziehbar sein.
Abrechung nach RVG
Für anwaltliche Tätigkeiten erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dieses Gesetz regelt verbindlich, welche Gebühren ein Rechtsanwalt für bestimmte Leistungen verlangen darf. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei in vielen Fällen nach dem sogenannten Gegenstandswert. Damit ist der wirtschaftliche Wert gemeint, um den es in der jeweiligen rechtlichen Angelegenheit geht – zum Beispiel die Höhe einer Forderung oder der Wert eines Vertrags. Je höher dieser Wert ist, desto höher fallen auch die gesetzlichen Gebühren aus. Das RVG sorgt dafür, dass die Abrechnung transparent, nachvollziehbar und einheitlich ist.
Bevor wir tätig werden, klären wir Sie selbstverständlich über die zu erwartenden Kosten auf. Auf Wunsch erhalten Sie auch eine schriftliche Kostenübersicht. In bestimmten Fällen – etwa bei außergerichtlichen Beratungen oder Vertretungen – kann auch eine individuelle Honorarvereinbarung getroffen werden. Ziel ist es stets, eine für beide Seiten klare und faire Regelung der Vergütung zu gewährleisten.
Honorarvereinbarung
Neben der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht die Möglichkeit, eine individuelle Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis zu treffen. In diesem Fall richtet sich die Abrechnung nicht nach festen Gebührentatbeständen, sondern nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, den wir für Ihre rechtliche Beratung oder Vertretung aufwenden.
Diese Form der Abrechnung eignet sich sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen – insbesondere dann, wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit schwer vorhersehbar ist oder eine besonders individuelle Betreuung gewünscht wird.
Viele unserer Mandantinnen und Mandanten – ob mittelständische Betriebe oder private Ratsuchende – entscheiden sich für diese transparente und faire Form der Abrechnung. Sie zahlen nur für die Leistungen, die tatsächlich erbracht wurden.
Selbstverständlich besprechen wir im Vorfeld gemeinsam den Stundensatz und erläutern Ihnen genau, wie der zeitliche Aufwand erfasst wird. So behalten Sie jederzeit den Überblick über die entstehenden Kosten.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Wenn Sie sich rechtlich beraten lassen möchten, aber nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Anwalt selbst zu tragen, gibt es staatliche Unterstützungsmöglichkeiten. Für eine außergerichtliche Beratung, also z. B. ein erstes Beratungsgespräch oder die Unterstützung bei der Korrespondenz mit der Gegenseite, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen. Mit diesem Schein übernehmen wir als Anwälte die Beratung, und Sie zahlen lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe (z. B. bei Zivil- oder Arbeitsgerichten) oder Verfahrenskostenhilfe (z. B. in familiengerichtlichen Verfahren) zu beantragen. In diesen Fällen übernimmt der Staat – je nach finanzieller Lage – ganz oder teilweise die Kosten des Verfahrens sowie die Anwaltskosten.
Wichtig: Wenn Sie eine dieser staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen möchten, teilen Sie uns das bitte bereits bei der Terminvereinbarung mit, damit wir dies entsprechend berücksichtigen können.