Ausschluss eines Gesellschafters auf einer Personengesellschaft: Keine starren Fristen
Eine Kumulation von gesellschaftsschädigenden Ereignissen kann die Zusammenarbeit mit einem Gesellschafter unzumutbar machen und den Ausschluss aus der Personengesellschaft rechtfertigen. Geht ein solches Verhalten über Wochen, kann auch ein späterer Ausschluss (hier über zwei Monate nach dem letzten Ereignis) noch gerechtfertigt sein, entschied das OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2023 – 8 U 48/22
Sachverhalt
Die Parteien waren Mitgesellschafter einer GmbH & Co.KG, die Outdoor-Küchen vertrieb, die von der GmbH des Klägers produziert wurden. Der Kläger war selbst Gesellschafter der GmbH & Co.KG und hatte einem seiner KG-Mitgesellschafter für die Räumlichkeiten der GmbH zunächst am 12.02.2020 ein Hausverbot erteilt und dessen Zugang zu dem von der KG mitbenutzten EDV-System der GmbH gesperrt. Auch kündigte er den Arbeitsvertrag seines Mitgesellschafters in der GmbH. Aufgrund der engen Verflechtung der GmbH mit der GmbH & Co.KG wurde so auch der Geschäftsbetrieb beeinträchtigt. Auch wurden alle weiteren Beschäftigten der KG aus dem EDV-System der GmbH, dass auch durch die KG genutzt wurde, ausgesperrt. Darüber hinaus wurden vereinbarte Gewinnausschüttungen verweigert. Der Konflikt beruhigte sich zunächst nach einer letzten Eskalation Anfang April 2020. Der Ausschluss erfolgte dann auf einer Gesellschafterversammlung im Juni 2020.
Lösung des OLG Hamm
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem LG Bielefeld war erfolgreich. Auf die Berufung wurde das Urteil jedoch aufgehoben und die Klage gegen den Beschluss abgewiesen. Das OLG Hamm entschied, dass der wirtschaftliche Druck, den Kläger zu lasten seines Mitgesellschafters aufgebaut hatte, einen wichtigen Grund darstelle. Dass zwischen dem Ende der Eskalation und dem Ausschluss über zwei Monate lagen, änderte an der Wirksamkeit des Ausschlusses nichts. Das OLG hielt fest:
„Liegt ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Kommanditisten vor, muss die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Beschlussfassung über den Ausschluss nicht unverzüglich erfolgen. Es kann ein anerkennenswertes Interesse der Mitgesellschafter bzw. der Gesellschaft bestehen, einen gewissen Zeitraum zuzuwarten.“
Letzteres vermochte das OLG nicht festzustellen. Die Gesellschafter führten insbesondere wirtschaftliche Aspekte, wie die Entflechtung der Gesellschaften und die Neuausrichtung der KG ohne die GmbH. Dies akzeptierte das OLG.
Beurteilung
Anders als bei Dienstverhältnissen oder Arbeitsverhältnissen, die zwischen der Kenntnis des wichtigen Grundes und der Kündigungserklärung lediglich eine zwei-wöchige Frist vorsehen, setzt der Ausschluss eines Gesellschafters keine starren Fristen voraus. Vielmehr obliegt es der Beurteilung des Einzelfalls. Liegen berechtigte Interessen vor, so kann das Hinauszögern auch eine gewissen Dauer einnehmen. Welche Umstände des Einzelfalls das sind, abstrahiert das OLG bedauerlicherweise nicht. Nach den vom OLG allerdings benannten Gründen, dürften nur solche Gründe berechtigt sein, die im Gesellschafts-, nicht im Gesellschafterinteresse liegen, auch wenn der Leitsatz anderes vermuten lässt.
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