Vorsorgevollmacht macht auch für Unternehmer Sinn, betont Rechtsanwalt Dr. Müller (Bühl, Baden)
BÜHL (BADEN). Vorsorgen für den Fall, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann – das ist eine Situation, mit der sich zunehmend mehr Menschen auseinandersetzen. Dr. Christian Müller, Rechtsanwalt aus Bühl und Partner in der Kanzlei Hafen│Müller│Hoogen empfiehlt nicht nur Privatpersonen, sich mit dem Thema „Vorsorgevollmacht“ zu beschäftigen. „Für Unternehmer ist es ebenfalls besonders wichtig festzulegen, wer in ihrem Sinne weiter handeln soll, wenn sie durch einen Unfall oder eine Erkrankung nicht mehr in der Lage sein sollten, die relevanten Entscheidungen im Unternehmen selbst zu treffen. Besonders in Betrieben, deren Führungsstruktur sehr auf eine Person zugeschnitten ist, wie zum Beispiel bei einem Einzelunternehmen oder Gesellschaftern von inhabergeführten Personen- oder Kapitalgesellschaften, ist eine Unternehmervorsorgevollmacht ein wichtiges Instrument, damit im Fall der Fälle der Betrieb weiterlaufen kann“, erklärt der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaft.
Unternehmervorsorgevollmacht – was dahinter steckt, erklärt Rechtsanwalt Müller
Eine Unternehmervorsorgevollmacht regelt, wer welche Entscheidungen treffen soll, wenn der Inhaber oder Gesellschafter-Geschäftsführer etwa durch schwere Krankheit oder einen lebensgefährlichen Unfall nicht mehr in der Lage ist, das Unternehmen zu führen. Anders als die private Vorsorgevollmacht werden Instrumentarien des Handels- und Gesellschaftsrechts wie etwa die Prokura genutzt. „Die Unternehmervorsorgevollmacht ist in einem solchen Fall ein geeignetes Instrument, das Fragen an einer bedeutenden Schnittstelle zwischen Privatleben und Unternehmertum regelt. Für Unternehmen ist damit vor allem Sicherheit verbunden“, stellt Rechtsanwalt Dr. Christian Müller heraus. Herzstück einer unternehmerischen Vorsorgevollmacht ist daher immer die Bevollmächtigung einer oder auch mehrerer Vertrauenspersonen, die den Unternehmer vertreten und denen zum Beispiel das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung übertragen wird. Wichtig dabei ist, dass eine entsprechende Unternehmervorsorgevollmacht ohne Interpretationsspielraum formuliert ist, damit sich daraus klare Handlungsanweisungen für den oder die Vertreter ergeben.
Bild: © fotolia.com