Überblick Bank- und Kapitalmarktrecht
Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen
Unsere Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie im Bereich Bankrecht und Kapitalmarktrecht.
Insbesondere beraten wir unsere Mandanten beim Widerruf (beziehungsweise Ausüben des Widerrufsrecht) von Verbraucherkreditverträgen (Baufinanzierung, Darlehen).
Die Widerrufsfrist
Das BGB schützt den Verbraucher und erlaubt ihm, Darlehensverträge innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages zu widerrufen. Diese Zwei-Wochenfrist wird aber nur durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.
Die Widerrufsbelehrung und Widerrufserklärung
Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und infolge dieser Fehlerhaftigkeit irreführend, kann der Darlehensvertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist sogar noch Jahre nach Vertragsbeginn widerrufen werden. Das Widerrufsrecht besteht also weiterhin und der Widerruf kann noch erklärt werden.
Der Widerruf ist sogar dann noch möglich, wenn das Darlehen schon längst zurückbezahlt ist. Gerade dann kann der Widerruf besonders attraktiv sein, wenn etwa Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Bank geltend gemacht wurden. Der Widerruf sorgt dann dafür, dass der Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrages hat.
Aber auch bei laufenden Kreditverträgen kann es sich lohnen, von seinem noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, da die Zinsen sich zu Gunsten der Verbraucher in den vergangenen Jahren auf ein Niedrigniveau entwickelt haben. So können Sie durch den Widerruf (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) umschulden. Dennoch ist Vorsicht geboten. Nimmt die Bank einen Widerruf an, so ist die gesamte Restschuld zur Zahlung fällig.
Vor Widerruf – Anschlussfinanzierung sichern
Widerrufen werden sollte also nur dann, wenn eine Anschlussfinanzierung gesichert ist.
Befristung des Widerrufsrecht
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf Druck der Banken das Widerrufsrecht für Darlehensverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 bis zum 21. Juni 2016 gesetzlich befristet hat.
Wird der Widerruf bis dahin nicht erklärt, kann die Widerrufsbelehrung zwar fehlerhaft sein, ein Widerrufsrecht ist dann aber „verwirkt“.
Sollten Sie den Widerruf bereits erklärt haben und sich die Bank weigern, übernehmen wir für Sie gerne die weitere Korrespondenz. Im Übrigen prüfen wir selbstverständlich Ihre Widerrufsbelehrung und ob Sie zum Widerruf berechtigt sind, also das Widerrufsrecht weiterhin ausgeübt werden kann.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin
Wir freuen uns, wenn Sie einen Beratungstermin mit uns vereinbaren. Als klassische Anwaltskanzlei legen wir Wert auf den persönlichen Kontakt mit dem Mandanten, um Sie umfassend zu beraten. Mit Sitz in Bühl sind wir überwiegend im Raum Bühl, Achern, Baden-Baden, Rastatt und Offenburg tätig.