Zugewinnausgleich und Unterhalt bei Scheidung klar regeln
Nicht in jedem Fall verlaufen Trennungen oder Scheidungen konfliktfrei. Besonderer Streitpunkt sind in vielen Scheidungsverfahren Fragen zum Zugewinnausgleich und Unterhalt. Hier sollten Sie sich vertrauensvoll an einen Fachanwalt für Familienrecht unserer Kanzlei wenden, um Ihre Rechte geltend zu machen oder eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Eine Scheidung ohne Streit ist wahrscheinlich der Idealfall, wenn Ehepartner sich trennen. Häufig gehören hingegen langwierige Auseinandersetzungen bei Konflikten zum Alltag vor dem Scheidungsrichter. In jedem Fall brauchen Sie einen Anwalt für Familienrecht, der in dieser belastenden Situation ihre Interessen vertritt und einen Interessenausgleich herbeiführt, zumal eine Scheidung mit tiefgreifenden sozialen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen verbunden ist. Eine solche Vertretung ist nach der Gesetzlage für denjenigen Ehepartner zwingend, der eine Scheidung vor dem Familiengericht einreichen möchte. Entgegen einer allgemeinen Auffassung gibt es hier keine gemeinsame anwaltliche Interessenvertretung. Ein Anwalt sollte aber bestrebt sein, im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen eine außergerichtliche Konfliktlösung herbeizuführen, wenn dies einvernehmlich möglich ist.
Neben den Aspekten zu einer Vielzahl von Regelungen bezüglich des Sorge- und des Umgangsrechts mit den gemeinsamen Kindern, der Verteilung des Hausrats und der gemeinsamen Ehewohnung stehen in den meisten familienrechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung vor allem Fragen des Zugewinnausgleichs und des Unterhalts im Mittelpunkt.
Zugewinnausgleich
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich bereits bei der Eheschließung für einen Ehevertrag (Gütertrennung) zu entscheiden, der hilft, juristische Auseinandersetzungen in einem möglichen Scheidungsfall bereits im Vorfeld auszuschließen. Das ist besonders dann von weitreichender Tragweite, wenn es um Betriebsvermögen und den Erhalt eines Unternehmens im Familienbesitz geht. Ein solcher Ehevertrag kann übrigens zu jeder Zeit auch während der Ehe abgeschlossen werden.
Ehepartner, die keine vertraglichen Vereinbarungen innerhalb der Ehe getroffen haben, leben in einer „Zugewinngemeinschaft“ (§ 1363 BGB). Güter, die in die Ehegemeinschaft eingebracht wurden, bleiben im Eigentum des jeweiligen Partners. Für Vermögen, das im gesamten Zeitraum der Ehe erwirtschaftet wurde, wird für den Scheidungsfall ein Zugewinnausgleich ermittelt. Dabei wird zunächst das Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und das Endvermögen (ab der Zustellung des Scheidungsantrags) beider Ehegatten getrennt festgestellt. Aus der Differenz ergibt sich jeweils der Zugewinn eines Partners. Bei ungleicher Verteilung der Vermögenswerte ist der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn ausgleichspflichtig (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Im Familienrecht schützt der Gesetzgeber Ehepartner hier vor Benachteiligungen: Eine Regelung, die vor allem auf Partner bezogen ist, die durch Kindererziehung für den gemeinschaftlichen Unterhalt – in finanzieller Hinsicht – kaum etwas beitragen konnten und die mit Einbußen auch bei der Rentenanwartschaft rechnen müssen. Haben sie sich hingegen vor der Ehe auf eine Gütertrennung geeinigt, entfällt der Zugewinnausgleich. Ausnahmen stellen Schenkungen oder Erbschaften dar, die gesondert beurteilt werden.
Nachehelicher Unterhalt
Im Unterschied zum sogenannten „Trennungsunterhalt“ (zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung) sind Eheleute nach einer Scheidung für sich selbst verantwortlich: Auf Unterhalt gibt es keinen lebenslangen Anspruch. Ein geschiedener Partner, der Betreuungsunterhalt beansprucht, weil er zum Beispiel ein gemeinsames Kind versorgt, ist ab dessen drittem Lebensjahr angehalten, sich wieder Arbeit zu suchen. Grundsätzlich muss für den Unterhalt nach einer Scheidung ein im Gesetz vorgesehener Unterhaltstatbestand erfüllt sein: Neben der Betreuung eines gemeinsamen Kindes können dies Arbeitslosigkeit, Berufsausbildung, Krankheit oder das vorangeschrittene Alter des geschiedenen Partners sein, der trotz voller Erwerbstätigkeit nicht über genügend Einkommen verfügt. Unterhalt muss in jedem Fall individuell ermittelt werden. Es ist unter anderem der Selbstbehalt für denjenigen zu berücksichtigen, der Unterhalt zahlt. Das betrifft sowohl den Trennungsunterhalt als auch den nachehelichen Unterhaltsanspruch.
Hauptstreitpunkt ist in den meisten Fällen der Kindesunterhalt: Berechnungsgrundlage für den Unterhalt ist das Einkommen des getrennt lebenden Elternteils und das Alter der Kinder auf der Basis eines Mindestbedarfs (Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts). Je höher das Einkommen, desto höher sind auch die verpflichtend zu zahlenden Unterhaltsbeträge. Der Rechtsanspruch erlischt in der Regel nach dem Abschluss der Berufsausbildung.
Aspekte, die bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs unter anderem in Betracht kommen:
Einkommen aus beruflicher Tätigkeit: Nachweise zum durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate bei berufstätigen Angestellten bzw. der letzten drei Jahre bei Selbstständigen (inklusive Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Bilanzen etc.)
Zinseinkünfte & sonstige Einkünfte aus Bankvermögen, vermietetem Eigentum etc.
Wohnwertvorteil: Ausgabenersparnis durch mietfreies Wohnen eines der getrennt lebenden Ehegatten.
Ausgaben (Schulden): Nachweise über regelmäßige Zahlungsverpflichtungen
Bei einem Konflikt in der Ehe oder Familie treffen die Betroffenen nicht immer die sinnvollsten Entscheidungen. Hier brauchen Sie einen erfahrenen Rechtsbeistand: Klaus Hafen, Fachanwalt für Familienrecht, und Rechtsanwalt Robert Hoogen LL.M. sind bei außergerichtlichen und gerichtlichen Lösungen im Falle von Trennung oder Scheidung an Ihrer Seite. Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf, wenn Sie eine Beratung wünschen: Hafen | Müller | Hoogen – Ihr Recht in guten Händen.
HAFEN MÜLLER HOOGEN Rechtsanwälte – Ihre Rechtsanwälte für den Raum Achern, Baden-Baden, Bühl, Rastatt