Das Covid-19-Abmilderungsgesetz für Sie erklärt
Covid-19-Abmilderungsgesetz: Drei Monate mietfrei?
Diese Schlussfolgerung könnte man aufgrund des jetzt am 27.03.2020 beschlossenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil,- Insolvenz,- und Strafverfahrensrecht (kurz Abmilderungsgesetz) leicht ziehen. Sie ist aber falsch. Der Mieter bleibt auch während der Corona-Krise zur Zahlung der Miete verpflichtet. Die Einzelheiten verrät unser Kollege Rechtsanwalt Stiefvater.
Einschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters wegen Covid-19
Nach dem neu eingeführten Art. 240, § 2 Abs. 1 EGBGB kann der Vermieter den Mietvertrag nicht wegen Nichtzahlung der Miete im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 kündigen, wenn der Mieter die Miete aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht bezahlen kann.
Das muss der Mieter aber glaubhaft machen. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass Mieter zur Glaubhaftmachung z.B. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Nachweise über den Verdienstausfall vorlegen kann.
Rechtsanwalt Stiefvater aus Bühl erläutert:
„Auch wenn das zunächst einfach klingt, so sollte man dennoch wegen der Beweisproblematik einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt befragen, weil bei Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für eine temporäre Zahlungsverweigerung dennoch eine Kündigung drohen kann.“ Es besteht ein erhebliches Risiko, dass auch eine Kündigung während der Corona-Krise sich als rechtmäßig herausstellt.
Anwalt für Mietrecht: „Lieber mit dem Vermieter einen Aufschub vereinbaren!“
Nachträglicher Ärger lässt sich daher durch das Abmilderungsgesetz nicht ausschließen.
„Ein vorheriges Gespräch mit dem Vermieter ist angeraten, um nach Möglichkeit einen Aufschub zu erreichen“, ist sich Rechtsanwalt Michael Stiefvater sicher. Der Anwalt für Mietrecht aus Bühl empfiehlt weiter: „Dabei sollte auch gleich geregelt werden, wie der offene Betrag an dem Vermieter später bezahlt wird“. Denn: „Das Abmilderungsgesetz regelt nur ein Kündigungsverbot. Die Miete bezahlen muss der Mieter dennoch.“
In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Corona-Kündigungsschutz nicht unendlich ist. Dieser Schutz gilt nur bis zum 30.06.2022. Danach kann wegen fehlender Mieten für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 wieder gekündigt werden, wenn die Miete eben zwischenzeitlich nicht nachbezahlt wurde.
Achtung: Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt:
Ist der Mieter nur zahlungsunwillig oder beruht seine Zahlungsunfähigkeit auf anderen Ursachen, ist die Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgeschlossen, weiß der Anwalt für Mietrecht Michael Stiefvater zu berichten. Auch gilt der Corona-Kündigungsschutz dann nicht, wenn der Mieter schon vorher mit einem erheblichen Teil der Mietzahlung im Rückstand ist. Die Kündigung durch den Vermieter ist also nicht generell ausgeschlossen.
Im Zweifel einen Rechtsanwalt um Rat fragen:
Im Hinblick darauf, dass es für diese Vorschrift noch keinerlei Rechtsprechung gibt, ist es sicherlich angebracht, sich zunächst über die exakte Rechtslage und die Voraussetzungen einer Leistungsverweigerung bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt zu erkundigen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Michael Stiefvater ist Partner unserer Kanzlei in Bühl. Er berät seit über 30 Jahren unsere Mandanten in der Region Rastatt, Baden-Baden, Bühl und Achern in sämtlichen immobilienrechtlichen Fragen einschließlich des Mietrechts. Er ist zugleich Dipl.-Ing. für das Bauwesen (FH).
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