Datenschutzrecht ist kein Täterschutzrecht. BAG entscheidet zugunsten des Arbeitgebers bei Video-Überwachung. In einer aktuellen Entscheidung stärkt das BAG Arbeitgebern den Rücken bei der Videoüberwachung. Allerdings nicht ohne jegliche Voraussetzungen.
Nach dem Leitsatz der Pressemitteilung besteht in „einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen.“ Und weiter: Das gelte auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts stehe.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer hatte zunächst das Werksgelände der Beklagten betreten, sich dann aber – ohne entsprechend auszustempeln – wieder entfernt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis sodann wegen Arbeitszeitbetrugs. Der Arbeitnehmer wandte ein, der Arbeitgeber dürfe die Aufnahmen wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht nicht nutzen.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Nicht so jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Gerichte müssten die Video-Aufnahmen berücksichtigen. Es spiele keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspreche. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung offen erfolge und sich der Arbeitgeber auf ein vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers berufe.
FAZIT: Die Entscheidung stärkt zumindest bei offener Videoüberwachung den Arbeitgebern den Rücken. Ungeklärt ist, wie sich die Sachlage bei der verdeckten Videoüberwachung verhält. Bislang war das BAG auch hier großzügig. Oben sich dies auch nach der DSGVO fortsetzen lässt, bleibt jedoch abzuwarten.