Corona-Krise: Gibt es eine Entschädigung vom Arbeitgeber wegen Kinderbetreuung?
Nach dem neu eingeführten § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer, die wegen der Corona-Krise Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung erleiden, nun einen Entschädigungsanspruch nun eine Entschädigung beanspruchen. Der Arbeitgeber muss ihn vorschießen. Doch so einfach ist die Sache nicht, zeigt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christian Müller auf.
Kinderbetreuung zu Hause muss alternativlos sein.
„Die praktische Reichweite des Entschädigungsanspruchs darf man bezweifeln“, denn die Kinderbetreuung durch den Arbeitnehmer muss alternativlos sein. D.h. es darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit geben. Genau dort fangen die Problem schon an.
Zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind nach der Gesetzesbegründung ein Anspruch auf Notbetreuung, der andere Elternteil, Familienmitglieder oder sogar Geschwister. Eins ist jedenfalls klar: Großeltern scheiden als Betreuer aber nach der Neuregelung genauso aus, wie sonstige Mitglieder von Risikogruppen. Zumutbar wiederum ist es aber z.B. eine Home-Office Vereinbarung zu treffen.
„Nach alledem ist der Entschädigungsanspruch eben auch nur eine Abmilderung der negativen finanziellen Folgen der Corona-Krise, nicht deren Aufhebung“, hebt der Fachanwalt für Arbeitsrecht hervor.
Wer bezahlt die Entschädigung?
Der Anspruch besteht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Allerdings muss die Entschädigung vom Arbeitgeber für das Gesundheitsamt ausgezahlt werden. Dieser erhält sie dann auf Antrag von der Behörde erstattet.
Wie hoch ist der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beträgt 67 Prozent vom entstandenen Verdienstausfalls, höchstens 2.016,00 € pro Monat und wird für längstens sechs Wochen gewährt.
Bleiben Sie gesund!
Unser Partner Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Als Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht unterrichtet er unter anderem Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht an der Dualen Hochschule in Karlsruhe. Zudem berät er Arbeitnehmer und Arbeitgebern in allen Fragen des Arbeitsrechts
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