Ihre Rechte bei Kurzarbeit & betriebsbedingter Kündigung
Kurzarbeit soll in Zeiten von Corona Beschäftigungsverhältnisse erhalten und Betrieben über Liquiditätsengpässe hinweghelfen. Zunehmend werden Kündigungen ausgesprochen, die nicht in jedem Fall akzeptiert werden müssen: Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
In Branchen, die von dem Lockdown durch Corona besonders betroffen sind oder gegenwärtig mit Rücksicht auf die ständig wechselnden Verordnungen in den Bundesländern zur Eindämmung der Pandemie ihre wirtschaftlichen Aktivitäten einschränken müssen, besteht für Unternehmen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu beantragen. Das betrifft vor allem Bereiche in Dienstleistungsbranchen wie Messebauer, zahlreiche Unternehmen des Einzelhandels oder Kulturbetriebe, die aufgrund der angespannten Wirtschaftslage vorübergehend Arbeitszeiten für ihre Mitarbeiter teilweise oder vollständig reduzieren müssen. Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld sollten schon im Vorfeld rechtliche Fallstricke vermieden werden. Wir empfehlen daher eine Beratung bei Dr. Christian Müller, Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei, um mögliche Konflikte und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung schließen sich aus. Nicht selten werden in diesen Tagen trotz Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Während Kurzarbeit nur einen vorübergehenden Arbeitsausfall in Betracht zieht, handelt es sich bei einer betriebsbedingten Kündigung um die endgültige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hier ist der Arbeitgeber in der Verpflichtung, glaubhafte Indizien vorzulegen, die eine Kündigung rechtfertigen. Außerdem sind sozialverträgliche Rahmenbedingungen in einem solchen Fall einzuhalten. Im Zweifelsfall ist eine Kündigungsschutzklage zielführend, mit der die Rechte von Arbeitnehmern gewahrt werden können.
Begründete Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
In jedem Einzelfall sind beim Thema Kurzarbeitergeld einige Voraussetzungen und strenge Auflagen zu beachten. Ein Anspruch besteht, wenn nachweislich ein erheblicher Arbeitsausfall bzw. Entgeltausfall vorliegt, innerbetriebliche Voraussetzungen gegeben sind und der Arbeitsausfall außerdem bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig angezeigt wurde (§ 95 SGB III). Für die Anerkennung ist es ausschlaggebend, ob Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen zwingend oder im Zusammenhang mit einem nicht abwendbaren Ereignis zu sehen ist und mindestens 10 % der Mitarbeiter von einem Entgeltausfall in der Höhe von mehr als 10 % betroffen sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Leiharbeitnehmer) erhalten 60 % ihres während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettogehalts. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 % (bzw. 77 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind). Der Bezugszeitraum wurde vom Gesetzgeber inzwischen von 12 auf 21 Monate (bis zum 31.12. 2021) ausgedehnt.
Die Corona-Pandemie wird von der Bundesagentur für Arbeit als ein solches „unabwendbares Ereignis“ zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld anerkannt, unter der Voraussetzung, dass es sich um einen erheblichen vorübergehenden und endlichen Arbeitsausfall handelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können also davon ausgehen, dass nach Beendigung der Bezugsdauer wieder mit dem Übergang zu regulären Arbeitszeiten gerechnet werden kann und das Beschäftigungsverhältnis erhalten bleibt.
Betriebsbedingte Kündigung in Zeiten von Corona – Kündigungsschutzklage
Die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung sind auch in Corona-Zeiten an klare Erfordernisse gebunden. Arbeitgeber müssen glaubhaft darlegen und beweisen, dass der Wegfall von Arbeitsplätzen aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist (Schließung von Abteilungen oder des gesamten Betriebs), andernfalls ist eine Kündigung unwirksam und sozialwidrig. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist außerdem zu prüfen, ob andere freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Bei der Beschäftigung von Leiharbeitern in einem Bereich, in dem der/die zu kündigende/n Arbeitnehmer beschäftigt werden können, müssen zunächst Leiharbeitnehmer entlassen werden. Bei einer Kündigung ist außerdem die Verhältnismäßigkeit zu wahren und eine soziale Auswahl zu berücksichtigen. Gemäß diesem Grundsatz gibt der Gesetzgeber Kriterien vor, die unter anderem zu berücksichtigen sind:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Das Alter der/des Beschäftigten
- Eventuelle Unterhaltsverpflichtungen (Alleinerziehende)
- Behinderung
Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt nach Kündigung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den vollen Lohn (nach Tarifvertrag, innerbetrieblicher Vereinbarung).
Die Corona-Pandemie schafft keine Sonderkündigungsrechte!
Gerade in Corona-Zeiten beobachten wir, dass die Zahl betriebsbedingter oder verhaltensbedingter Kündigungen steigt, mitunter wird hier auch wegen Krankheit von Arbeitgebern eine Kündigung ausgesprochen. Die Corona-Pandemie schafft aber keine Sonderkündigungsrechte! Hier gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Grundsätze: Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, sozial verträgliche Auswahl. Wenn Sie als Arbeitnehmer/in länger als 6 Monate ununterbrochen beschäftigt und der Betrieb oder das Unternehmen eine Größe von mehr als 10 Arbeitnehmer/innen aufweist, sind wesentliche Voraussetzung zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gegeben. Lassen Sie sich in unserer Kanzlei fachanwaltlich beraten: Wir prüfen in Ihrem individuellen Fall die Sach- und Rechtslage, um den Erfolg einer Kündigungsschutzklage abzuwägen. Eine solche Kündigungsschutzklage hat prozessual in erster Linie das Ziel, ein Arbeitsverhältnis zu erhalten. Häufig wird vor Gericht auch ein Vergleich angestrebt, bei dem die Kündigung akzeptiert wird und der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung als Entschädigung erhält.
Nehmen Sie im Fall einer Kündigung mit Dr. Müller, Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei, Kontakt auf. Nutzen Sie die Gelegenheit zu einem unverbindlichen Erstgespräch. Wir sind persönlich an Ihrer Seite.