Was Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung in der Corona-Krise beachten müssen
BÜHL / BADEN-BADEN / ACHERN / RASTATT. Auf 2,36 Millionen soll die Zahl der Arbeitslosen nach dem Kurzbericht 7/2020 des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) steigen. Grund des Anstiegs ist die Corona-Krise. Schon häufiger hört Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christian Müller aus Bühl: „Da kann man nichts machen. Ist doch klar, dass der Arbeitgeber mich nicht mehr beschäftigen kann, wenn Aufträge ausbleiben.“ Das ist aber nicht zutreffend. Tatsächlich dürfte die „Kündigung wegen Corona“ unwirksam sein. Zu viel Zeit nach einer Kündigung darf man sich dennoch nicht lassen. Denn: Auch während der Covid-19-Pandemie gilt die berüchtigte Drei-Wochen-Frist. Also auch in Corona-Zeiten gilt: Besser gleich zum Fachanwalt für Arbeitsrecht!
Vorrang der Kurzarbeit
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind immens, aber keiner kann sagen, wie lange es geht und ob sich der Betrieb noch erholt. Die Risiken und schon spürbaren Folgen der Corona-Krise sind Auftragseinbrüche oder umgekehrt Lieferengpässe bei Material. Beides führt zum Stillstand im Betrieb. Hier kann der Arbeitgeber aber gegensteuern und die Personalkosten durch Kurzarbeit senken. Bis zu 12 Monate kann durch den Arbeitgeber Kurzarbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt werden. Eine Kündigung wegen Corona ist also nicht erforderlich. Das heißt aber auch, dass eine Klage erfolgversprechend sein wird, wenn der Arbeitnehmer mit der Begründung gekündigt wird, wegen Corona falle der Arbeitsplatz weg.
Auch in der Corona-Krise gilt die dreiwöchige Klagefrist
Auch wenn die „Kündigung wegen Corona“ unwirksam ist, viel Zeit darf man sich mit der Klage nicht lassen. Allenthalben hört man zwar von Kündigungsverboten (z.B. im Mietrecht) oder der Aussetzung von Zins- und Tilgungsleistungen. Der Gesetzgeber hat viele Möglichkeiten eröffnet, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern. Ein verbesserter Schutz vor Kündigungen durch den Arbeitgeber gehört aber nicht dazu. Insbesondere ist auch die Klage immer noch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Lassen Sie sich also in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
Ansprechpartner: Unser Partner Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, LL.M. ist zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht und auch Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule in Karlsruhe. Er berät seit mehr als 10 Jahren Arbeitnehmer bei Kündigungen.
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