Wie kann ein Umgang gestaltet werden, der zum Wohl der Kinder beiträgt?
BÜHL (BADEN). Wenn Eltern die Scheidung wollen, sind auch die Kinder davon betroffen. Das gemeinsame Sorgerecht wird zwar grundsätzlich auch nach der Trennung und Scheidung beibehalten, doch ist es Aufgabe der Eltern, eine Regelung für den Umgang des getrenntlebenden Elternteils mit seinen Kindern zu suchen. Eine Umgangsregelung ist dann alltagstauglich, wenn sie das Wohl der Kinder in den Vordergrund stellt. Denn nur das ist es, worum es auch im Gesetz geht. Danach haben Kinder ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das heißt, die Eltern sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Umgang mit dem Kind zu haben. Sorge- und Umgangsrecht sind dabei getrennt voneinander zu betrachten. Das Sorgerecht wird nur beim Vorliegen von äußerst schwerwiegenden Gründen entzogen.
Sorgerecht bleibt Sorgerecht, auch wenn die Ehe durch eine Scheidung aufgelöst wird
Klaus Hafen, Fachanwält für Familienrecht in der Kanzlei HAFEN MÜLLER HOOGEN für die mittelbadische Region Bühl, Baden-Baden, Rastatt und Achern erklärt, was mit dem Sorgerecht verbunden ist: „Sorgerecht bedeutet, dass sich Eltern alltäglich um die Kinder kümmern, dass sie die sogenannte Vermögenssorge wahrnehmen und festlegen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Vor allem der letzte Punkt, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist für viele Eltern strittig.“ Wo soll das Kind zukünftig leben? Wie kann ein Umgang mit dem getrenntlebenden Elternteil für das Kind sinnvoll gestaltet werden?
Umgangsrecht immer individuell regeln, empfiehlt Anwalt Klaus Hafen aus Bühl
Beim Umgangsrecht gibt es kein Patentrezept. Vielmehr muss eine alltagstaugliche Umgangsregelung immer individuell gefunden werden. „Grundsätzlich ist dabei alles möglich – vorausgesetzt, die Eltern sind sich einig. Ist dies nicht der Fall, trifft gegebenenfalls das Familiengericht eine Regelung. Die Rolle der Väter wurde in diesen Konflikten in den zurückliegenden Jahren gestärkt. Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof im Februar 2017 nach Antrag eines Vaters, dass auch gegen den Willen des anderen Elternteils das sogenannte Wechselmodell praktiziert werden kann –soweit es denn mit dem Kindeswohl vereinbar ist und die Eltern konfliktfrei miteinander umgehen. Dabei wohnen die Kinder dann im Wechsel jeweils eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter.
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