EuGH, 14. Mai 2019 – Urteil in der Rechtssache C-55/18
Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank
Luxemburg: Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Arbeitgeber verpflichten, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer verlässlich und vollständig zu erfassen. Das hat nun der EuGH in Luxemburg entschieden. Die Entscheidung verdeutlicht wieder einmal wie stark mittlerweile europäisches Recht, auch die Rechtspraxis in Deutschland bestimmt. Nun ist aber zunächst der Gesetzgeber aufgerufen, zu handeln und das innerstaatliche Recht an die neuen Vorgaben aus Luxemburg anzupassen.
Der Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war eine Feststellungsklage der Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen die spanische Tochtergesellschaft der Deutschen Bank. Die CCOO wollte die Deutsche Bank verpflichten, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Argumentiert hatte die Gewerkschaft unter anderem, dass sich eine solche Pflicht aus dem europäischen Recht ergebe.
Unionsrecht sieht Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vor
Dem pflichtet der EuGH bei. Aus der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie folge die Verpflichtung, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen. Der EuGH stellt aber auch klar, dass sich diese Verpflichtung nicht direkt an die Arbeitgeber richtet, sondern der Gesetzgeber zunächst in der Pflicht ist, die Vorgaben in staatliches Recht umzusetzen: Es obliege den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, wie etwa der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.
Praxishinweis:
In Deutschland sind die Voraussetzungen zur Erfassung von Überstunden im Arbeitszeitgesetz geregelt. Diese Bestimmungen dürften nun nicht mehr reichen. Es ist davon auszugehen, dass nunmehr der Gesetzgeber aktiv wird und Änderungen in Angriff nehmen wird.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, LL.M. (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zur Verfügung.
Bild: © CMueller