Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 – Ausschlussfristen und Mindestlohn
Erfurt: Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die den gesetzlichen Mindestlohn nicht aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen, sind unwirksam. Dies gilt nach einem neuen Urteil des BAG zumindest dann, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.09.2018 entschieden. Die Entscheidung ist auch relevant, wenn der Arbeitgeber Lohnleistungen gewährt, die über den Mindestlohn hinausgehen.
Der Sachverhalt
Der seit Frühjahr 2015 bei der Beklagten beschäftigte Kläger machte einige Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen sei abgelaufen. Hiergegen wandte der Arbeitnehmer ein, die Ausschlussfrist sei insgesamt unwirksam. Nach Ihrem Wortlaut gelte sie auch für den Mindestlohn, der nach § 3 Abs. 1 MiLoG nicht von Ausschlussfristen erfasst werden dürfe.
BAG: Ausschlussfristen, die auch den Mindestlohn erfassen, sind intransparent und daher unwirksam
Das BAG gab dem Kläger recht. Die Regelung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sei intransparent. Sie sei nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 S. 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.
Dies führt nach dazu, dass die Ausschlussfristenregelung insgesamt unwirksam ist – auch wenn es im konkreten Fall überhaupt nicht um den Mindestlohn ging. Der Kläger hatte also einen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung.
Vertrauensschutz für ältere Arbeitsverträge?
Nun gibt es den Mindestlohn erst seit 2015. Damit stellt sich die Frage, ob die neue Rechtsprechung auch für Arbeitsverträge gilt, die vor dem 01.01.2015 mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden. Dies deutet die Pressemitteilung des BAG an.
Praxishinweis:
Nichtsdestotrotz: Arbeitgeber sollten bei der Vereinbarung neuer Arbeitsverträge Ihre Ausschlussfristen prüfen und anpassen lassen.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, LL.M. (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zur Verfügung.
Bild: © alice-photo – istockphoto.com[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]