Die 8 wichtigsten Fragen für Arbeitnehmer zum Corona-Virus
Das die Lungenkrankheit Covid-19 auslösende Coronavirus ist in Deutschland angekommen. Ernst & Young schickt 1.500 Arbeitnehmer am Düsseldorfer Standort nach Hause. Behörden stellen mögliche Infizierte unter Quarantäne. Betriebe, Schulen und Kindergärten bleiben bereits mancherorts geschlossen. Aber was gilt arbeitsrechtlich, wenn man plötzlich zu Hause bleiben muss? Und wer bezahlt es?
1. Bekomme ich meinen Lohn, wenn ich mit dem Coronavirus infiziert bzw. an Covid-19 erkrankt bin?
Wie bei allen Erkrankungen gilt natürlich auch beim Coronavirus das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, den Lohn für bis zu sechs Wochen weiter zu bezahlen. Nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist, erhält der Arbeitnehmer bei noch immer andauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Krankenkasse. Das muss aber dort beantragt werden.
2. Darf ich zu Hause bleiben, wenn ich zwar nicht erkrankt, aber besorgt bin, mich anzustecken?
In der Regel wird kein Anspruch auf Lohn bestehen, wenn der Arbeitnehmer „nur“ besorgt ist. Bleibt er ohne Erlaubnis des Chefs der Arbeit fern, riskiert er eine Abmahnung oder sogar den Verlust des Arbeitsplatzes. Gibt es allerdings schon Fälle im Betrieb und kommen weitere Umstände hinzu, etwa wenn der Arbeitnehmer an einer Vorerkrankung leidet, die zu einem höheren Sterberisiko führt, könnte es durchaus sein, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben kann, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Sogar Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kommt in Betracht, wenn die Verhinderung nur „vorübergehend“ ist (§ 616 BGB). All das hängt aber stark vom Einzelfall ab.
3. Was passiert, wenn das Kind mit dem Coronavirus infiziert bzw. an Covid-19 erkrankt ist?
Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze. Der Arbeitnehmer hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB sowie auf Krankengeld nach § 45 SGB V.
4. Kann ich daheim bleiben, wenn Schule bzw. Kinderbetreuungseinrichtung meines Kindes geschlossen ist?
Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Allerdings nur soweit ihm nicht zugemutet werden kann, seine Kinder nicht in fremde Obhut zu geben.
5. Bekomme ich Lohn, wenn für mich Quarantäne angeordnet wird?
Solange der Arbeitnehmer gesund ist, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sich der Arbeitnehmer in Quarantäne befindet. Allerdings gibt es in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe des Verdienstausfalls, die zunächst auch der Arbeitgeber bezahlen muss, aber ihm auf Antrag vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt erstattet wird. Nach Ablauf der sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes unmittelbar auf Antrag vom Gesundheitsamt.
6. Habe ich ein Recht auf Homeoffice?
Ein allgemeines Recht auf Homeoffice gibt es (jedenfalls noch) nicht. Im Bundesarbeitsministerium wird seit geraumer Zeit zwar schon entsprechende Pläne gesprochen und auch Gewerkschaften fordern ein Recht auf Homeoffice. Das ist aber noch nicht in die Tat umgesetzt. Deshalb kann der Arbeitnehmer auch nicht verlangen, dass er die Arbeit im Homeoffice erledigen darf. Allerdings dürften viele Arbeitgeber angesichts der drohenden Epidemie auch so bereit sein, ohne Anspruch Zugeständnisse zu machen.
7. Besteht eine Pflicht auf Anweisung im Homeoffice zu arbeiten?
Wurde bislang in Juristenkreisen immer nur über das Recht auf Homeoffice diskutiert, stellt sich nun die Frage, ob der Arbeitgeber auch Arbeit im Homeoffice anordnen darf. Tatsächlich lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten und erfordert einen Blick in den Arbeitsvertrag. Grundsätzlich dürfte eine solche Anordnung, ohne dass nicht zumindest das Homeoffice arbeitsvertraglich zumindest als ein möglicher Arbeitsort vereinbart ist, nicht möglich sein.
8. Was passiert, wenn ein Betrieb durch behördliche Anordnung geschlossen wird?
Dass der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen bleibt, gehört zum sogenannten Betriebsrisiko (§ 615 BGB). Und bei einer Unterbrechung aufgrund des Betriebsrisikos ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betrieb ohne behördliche Anordnung schließt. Allerdings können Arbeitgeber unter Umständen Kurzarbeit anmelden, um vor gravierenden finanziellen Verlusten geschützt zu sein. Das beabsichtigt die Lufthansa, die ca. 25 % ihrer Kurz- und Mittelstreckenflüge mangels Auslastung streichen muss.
Fazit
Arbeitsrechtlich ist Deutschland also ganz gut für die drohende Pandemie gerüstet.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, LL.M. zur Verfügung. Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, LL.M. ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Dualen Hochschule in Karlsruhe.
HAFEN MÜLLER HOOGEN Rechtsanwälte – Ihre Rechtsanwälte für den Raum Achern, Baden-Baden, Bühl, Rastatt
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