Kündigungsschutz: Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei Abfindung nach Sozialplan
Bühl/Baden-Baden/Rastatt: Bei sinkender Konjunktur stehen betriebsbedingte Kündigungen an. Viele Unternehmen schließen mit ihrem Betriebsrat Sozialpläne, die einen Anspruch auf Abfindung im Falle der Kündigung regeln. Nicht immer sind solche Regelungen wirksam. So dürfen Regelungen nicht gegen die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (BAG, Urt. v. 16.07.2019 – 1 AZR 537/17).
BAG: Höhere Abfindung für den Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Klägers beabsichtigte, den Standort zu schließen,an dem der Kläger beschäftigt war. Zu diesem Zweck schloss der Arbeitgeber mit der IG Metall einen Sozialtarifvertrag sowie mit dem Betriebsrat einen Sozialplan zur Abmilderung der sozialen Folgen. Dieser sah unter anderem eine Regelung vor, nach der sich die Abfindung im Falle der Kündigung unter anderem nach dem frühestmöglichen Renteneintritt richtet. Da der Kläger schwerbehindert war, hatte er Anspruch früher als andere in Rente gehen zu können. Dies führte dazu, dass der Abfindungsbetrag deutlich niedriger ausfiel als bei gleichaltrigen, nicht schwerbehinderten Menschen. Hierin sah der Kläger eine Diskriminierung. Die Klausel sei unwirksam und er habe Anspruch auf eine höhere Abfindung.
Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Region Bühl und Rastatt: Anspruch auf Abfindung im Sozialplan ist nicht in Stein gemeißelt
Das Bundesarbeitsgericht bejahte eine Diskriminierung des Klägers. Die Regelung zur Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung stelle undifferenziert auf den frühestmöglichen Renteneintritt ab. Es werde nicht berücksichtigt, dass der frühere Renteneintritt dem Schutz schwerbehinderter Menschen bezwecke und sich daher eine Anknüpfung verbiete. Damit habe der Kläger Anspruch auf eine höhere Abfindung, die sich in der Höhe nach der einem nicht schwerbehinderten Menschen zu gewährenden Abfindung errechne. Dass der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit Ausschlussklausel unterzeichnete, half dem Arbeitgeber übrigens nicht. Das BAG hielt fest, dass der darin liegende Verzicht des Klägers gegen seinen Anspruch auf „diskriminierungsfreie“ Anwendung der Regelungen des Sozialtarifvertrages verstieße.
Klärung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bühl
RA Dr. Müller, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei HAFEN MÜLLER HOOGEN in Bühl: „Die Entscheidung zeigt, dass selbst bei Sozialplänen nicht alle Regelungen hingenommen werden müssen. Mehr noch: Selbst wenn die Aufhebungsvereinbarung bereits unterzeichnet ist, kann sie unter Umständen noch mit Erfolg angegriffen werden.“
Praxishinweis: Fachanwalt für Arbeitsrecht für die Region Bühl und Rastatt berät und hilft bei Geltendmachung von Abfindung
Auch im Falle eines Sozialplans, empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einzuholen und weitergehende Ansprüche zu realisieren. Gerade bei sich ändernden Konjunkturdaten und der damit verbundenen Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt, lohnt sich der genauere Blick.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, LL.M. (Fachanwalt für Arbeitsrecht) zur Verfügung.
Bild: Fotalia