Arbeitsrechtler Dr. Christian Müller informiert zum Sonderkündigungsrecht
BÜHL (BADEN). Für schwerbehinderte Menschen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nur in wenigen Ausnahmefällen, greift dieser Kündigungsschutz nicht. Darauf weist Dr. Christian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei HAFEN MÜLLER HOOGEN hin. Der Sonderkündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen ist in den §§ 85-92 des Sozialgesetzbuchs IX festgehalten. Darin ist geregelt, dass jede Form der Kündigung, also sowohl die ordentliche, die fristgerechte wie die außerordentliche, fristlose Kündigung einer Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes bedürfen. „Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der schwerbehinderte Arbeitnehmer das seinem Arbeitgeber auch mitteilt, dass eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt – im Falle einer Kündigung spätestens drei Wochen nach Ausspruch.
Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gibt es viel zu beachten
Auch wenn die Anerkennung einer Kündigung vom Integrations- bzw. Versorgungsamt ausbleibt bzw. nicht eingeholt wurde, können sich schwerbehinderte Menschen auf den Kündigungsschutz berufen. Die Kündigung ist sogar unwirksam, wenn sie ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde. Nur, wenn Arbeitnehmer den Antrag auf Anerkennung ihrer Behinderung zu spät stellen, greift der Kündigungsschutz nicht. Ob ein Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwerbehinderung weiß oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, der zuvor seinen Chef nicht über seine Behinderung informiert hat, muss er dies allerdings innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung nachholen. „Tut er dies nicht, wird der Sonderkündigungsschutz auch im Falle einer Klage außer Acht gelassen“, schildert Dr. Christian Müller.
Besonderer Kündigungsschutz – Arbeitsrechtler Dr. Müller rät zu anwaltlicher Beratung
Nicht nur Menschen mit Behinderungen, auch Personen, die unter das Mutterschutzgesetz oder das Pflegezeitgesetz fallen, dürfen nicht ohne weiteres gekündigt werden. Das heißt, schwangere Arbeitnehmerinnen oder Mitarbeiter, die sich um pflegende Angehörige kümmern, genießen mit Blick auf den Kündigungsschutz besondere Rechte wie auch Mitarbeiter in Elternzeit. Das gilt auch für Auszubildende: Wenn die Probezeit abgelaufen ist, kann der Arbeitgeber ein Ausbildungsverhältnis nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
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