Family Offices: OLG Köln zur unentgeltlichen Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen
Die unentgeltliche Übertragung voll eingezahlter Anteile an einer Kommanditgesellschaft (KG) unter der aufschiebenden Bedingung der HR-Eintragung an Minderjährige ist möglich, entschied das OLG Köln (Beschl. v. 26.03.2018 – 4 Wx 2/18).
Der Sachverhalt
Die Eltern waren Gesellschafter einer rein vermögenshaltenden und -verwaltenden Kommanditgesellschaft (KG). Die Mutter war Kommanditistin und mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 € an der Gesellschaft beteiligt. Die Einlage war vollständig erbracht. Im Dezember 2017 übertrug die Mutter den Kommanditanteil unentgeltlich und unter aufschiebender Bedingung der Eintragung in das Handelsregister an ihre Kinder, wobei zwei der Kinder noch nicht volljährig waren. Das Registergericht erließ eine Zwischenverfügung. Es sei ein Ergänzungspfleger für die Kinder zu bestellen. Auch müsse die Übertragung familiengerichtlich genehmigt werden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.
Der Hintergrund
Minderjährige, die das siebte Lebensjahr bereits vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. D.h. sie bedürfen nach § 107 BGB für Rechtsgeschäfte, durch die sie nicht nur einen „rechtlichen Vorteil“ erlangen, der Genehmigung der Eltern. Bei genehmigungsbedürftigen Geschäften können die Eltern das minderjährige Kind dann nicht vertreten, wenn es sich um ein Geschäft zwischen dem Kind und den Eltern selbst handelt (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In solchen Fällen ist ein Ergänzungspfleger zu berufen.
Dies gilt aber nur dann, wenn das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wobei die Betonung auf „rechtlichem“ Vorteil liegt. Es kommt also nicht darauf an, ob das Geschäft nach Saldierung von Leistung und Gegenleistung ein positiven Saldo ergibt, sondern allein darauf, ob überhaupt eine Verpflichtung für den Minderjährigen besteht. Bei der Übertragung von Kommanditanteilen besteht der rechtliche Nachteil in der Gefahr einer Haftung nach § 176 Abs. 2 HGB. Hiernach haftet der eintretende Kommanditist für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Entscheidung des OLG Köln
Unter Zugrundelegung des § 107 BGB kommt das OLG Köln zu der zutreffenden Entscheidung, dass die Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteil – sofern sie völlig unentgeltlich erfolgt – einen lediglich rechtlichen Vorteil mit sich bringt und somit weder der Genehmigung der Eltern noch sonstiger Genehmigungsvoraussetzungen bedarf. Die Eintragung durch das Registergericht durfte daher nicht von der Bestellung eines Ergänzungspflegers und der familiengerichtlichen Genehmigung abhängig gemacht. Der Gefahr einer Haftung nach § 176 Abs. 2 HGB wird durch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung ausreichend begegnet.
Fazit:
Die Beteiligung von Minderjährigen an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft durch einfache privatschriftliche Übertragung ist damit möglich, soweit die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten berücksichtigt sind. Das OLG Köln hat sich damit ausdrücklich der zwischenzeitlich überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sich die KG nicht auf die Vermögensverwaltung beschränkt, sondern gleichzeitig ein Erwerbsgeschäfts betrieben wird (§ 1822 Abs 1, Nr. 3, 2. Alt. BGB). In diesem Fall ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig (OLG München, NZG 2009, 104). Da insbesondere aufgrund der Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängt, sollte hier auf die Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters nicht verzichtet werden.
Bei Fragen zu diesem und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen wenden Sie sich an Herrn RA Dr. Christian Müller, LL.M.