Fachanwalt Dr. Müller kennt die Fallstricke, auf die Arbeitgeber bei einer Kündigung achten müssen
REGION BÜHL / BADEN-BADEN / RASTATT / ACHERN. „Sie sind entlassen“, wer meint, mit diesem Satz sei bereits eine rechtskräftige Kündigung ausgesprochen, liegt falsch. „Arbeitgeber, die zeit- und ressourcenbindende arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen bzw. hohe Abfindungszahlungen umgehen wollen, sollten sich bei einer Kündigung zwingend juristisch beraten lassen“, betont Rechtsanwalt Dr. Christian Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei HAFEN MÜLLER HOOGEN für die mittelbadische Region Bühl, Baden-Baden, Rastatt und Achern. Vielmehr müssen Arbeitgeber bei einer Kündigung die Form und bestimmte Fristen einhalten, die von Fall zu Fall unterschiedlich sein können. „Gerade in kleineren und mittelständischen familiengeführten Unternehmen wird oft ohne anwaltliche Beratung gekündigt. Das kann sehr schnell viel teurer werden als mit Anwalt.“
Kündigung am Telefon – geht nicht, weiß Rechtsanwalt Dr. Müller für die Region Bühl, Achern, Baden-Baden, Rastatt
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 623 BGB. Da die Kündigung erkennen lassen muss, von wem sie stammt (Firma, Unterzeichner usw.), empfiehlt sich, das offizielle Briefpapier zu nehmen, aus dem sich vollständig und richtig die Verhältnisse ergeben. Schriftform heißt auch, mit Originalunterschrift. PC-Unterschrift genügt ebenso wenig wie Email, Fax oder Telegramm. Auch wenn es vorab ein Gespräch über die Kündigung gegeben hat, kann auf die Kündigung in schriftlicher Form nicht verzichtet werden.
Damit die Kündigung überhaupt wirksam werden kann, muss der Arbeitnehmer sie auch erhalten. „Dass ein Einschreiben den Zugang beweist, ist ein häufiger Irrglaube. Es beweist nur, dass der Arbeitnehmer einen Umschlag erhalten hat. Welchen Inhalt dieser hatte, wird nicht belegt. Eine Pflicht des Arbeitnehmers ein Einschreiben bei der Post abzuholen, wenn die persönliche Zustellung durch den Postboten nicht funktioniert hat, besteht ebenfalls nicht. Bei Nichtabholung ist das Schreiben nicht zugestellt“, weiß Rechtsanwalt Müller. Eine mögliche Lösung ist die persönliche Übergabe durch einen Zeugen, der das Schreiben selbst kennt. Auch kann sich der Arbeitgeber den Erhalt der Kündigung schriftlich vom gekündigten Arbeitnehmer quittieren lassen. „Schon mit der Form kann eine Kündigung also Tor und Tür für eine Klage öffnen. Hier ist juristischer Sachverstand und die richtige Strategie geboten“, betont Dr. Müller.
Bei Kündigung Fristen und Form beachten, rät Anwalt Dr. Müller
Arbeitgeber, die auf die richtige Form und die Einhaltung von Kündigungsfristen achten, legen damit den Grundstein für eine gute Trennung vom Arbeitnehmer. Dazu sollte das Anschreiben sachlich formuliert sein und durch eine vertretungsberechtigte Person – gegebenenfalls unter Vorlage einer Vollmacht – unterzeichnet sein. Die Fristen können sowohl im Arbeitsvertrag, aber auch tariflich oder gesetzlich geregelt sein. „Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die Fallstricke, die mit einer Kündigung verbunden sein können. Wer den Kündigungsprozess von einem Arbeitsrechtler qualifiziert begleiten lässt, kann Kosten sparen“, ist Dr. Müller überzeugt.
Aufhebungsvertrag als Alternative
Eine für den Arbeitgeber rechtssichere Alternative zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer. Dies geht zwar nur, wenn der Arbeitnehmer mitmacht, ermöglicht aber auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Augenhöhe, die nur in ganz extremen Fällen (z.B. Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung) angefochten werden kann. Aber auch hier sollten sich Arbeitgeber durch einen Anwalt beraten lassen, da bestimmte Regelungen in Aufhebungsverträgen unwirksam und damit teuer sein können. Hier gilt genauso wie bei der Kündigung: Der vorbeugende Rat des Anwalts ist wesentlich günstiger als die Kosten, die durch Form- und Fristfehler entstehen können.
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