Enterben heißt nicht zwingend, dass der Enterbte leer ausgeht
Wer erbt und wer nicht? Anwalt für Erbrecht aus Kanzlei in Bühl informiert zum Thema „Enterben“ und Testament anfechten.
BÜHL (BADEN). Meist sind es tiefe Gräben und langjährige Streitereien in der Familie, die einen Menschen dazu bewegen, in seinem Testament ihm nahe stehende Personen vom Erbe auszuschließen. Doch geht das überhaupt? Der Anwalt für Erbrecht Michael Stiefvater von der Kanzlei HAFEN MÜLLER HOOGEN für die mittelbadische Region Bühl, Baden-Baden, Rastatt und Achern schränkt ein: „Durch die Reform des Erbrechts aus dem Jahr 2010 ist der Entzug eines Pflichtteils aus dem Erbe deutlich erschwert worden.“ Grundsätzlich ist der Pflichtteil die Hälfte des Erbteils, der vom Gesetz vorgesehen ist, wenn kein Testament im Todesfall vorhanden ist. Damit ein Pflichtteil vom Erbe entzogen wird, müssen schwerwiegende Gründe wie zum Beispiel eine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen. „Ein sogenannter unsittlicher Lebenswandel reicht zur Begründung nicht aus, um einen Erben vom Pflichtteil per Testament auszuschließen“, betont Rechtsanwalt Michael Stiefvater.
Anwältin für Erbrecht: Stundungen helfen, im Erbfall Notverkäufe zu vermeiden
Die Pflichtteilsregelung hat auch Folgen für den Erben, der den Pflichtteil aufbringen muss. Muss ein Erbe einen Pflichtanteil an Angehörige zahlen, auch wenn diese im Testament nicht berücksichtigt wurden, kann er eine Stundung beantragen. Damit lässt sich vermeiden, dass eine Immobilie im Rahmen eines Notverkaufs zu einem schlechten Preis veräußert werden muss. Grundsätzlich kann also jeder Erbe und nicht nur derjenige, der ein Recht auf einen Pflichtteil hat, eine Stundung beantragen. „Erbversprechen zu Lebzeiten sind nicht bindend“, betont Rechtsanwalt Michael Stiefvater. Nur wenn in einem Erbvertrag festlegt wurde, dass zum Beispiel pflegende Bekannte nach dem Tod einen Erbteil erhalten sollen, entsteht daraus auch ein Anspruch.
Testament anfechten? Anwalt für Bühl, Achern und Baden-Baden informiert zum Erbrecht
Ist der letzte Wille auch wirklich der letzte Wille? Was, wenn sich zwischen der Festlegung des Testaments und dem Tod des Erblassers in familiärer Hinsicht viel verändert hat, wenn es zum Beispiel eine zweite Ehe gab und Kinder daraus hervorgegangen sind? In einem solchen Fall könnten die Kinder aus der zweiten Ehe beispielsweise ein Testament anfechten. „Wer darüber nachdenkt, ein Testament überprüfen zu lassen, sollte sich in jedem Fall den fachlichen Rat eines Anwalts einholen. Wichtig ist auch: Wer ein Testament anfechten will, muss Fristen einhalten. Auch wer überlegt, ein Erbe auszuschlagen, weil der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen“, empfiehlt der Anwalt Michael Stiefvater.
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