Erbrecht: Damit das Haus im Pflegefall nicht weg ist – Informationen vom Anwalt für Baden-Baden / Bühl
BÜHL (BADEN). Im Alter möglichst lange Zuhause leben, das wünschen sich viele Menschen. Doch was passiert, wenn der Pflegefall eintritt und vielleicht eine voll-stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim notwendig wird? „Frühzeitig Verschenken statt erst vererben, das ziehen immer mehr Menschen mit Eigenheim in Betracht“, schildert Rechtsanwalt Michael Stiefvater, der in der Anwaltskanzlei HAFEN MÜLLER HOOGEN Mandanten in Bühl berät, die ihre Immobilie bereits noch zu Lebzeiten gerne auf ihre Kinder oder andere Verwandte übertragen möchten. Denn bei der Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gibt es einiges zu beachten. Anwaltliche Unterstützung ist deshalb wichtig, weiß der Erbrechtsexperte.
Frage an den Anwalt: Was ist bei einer Schenkung im Blick auf das Erbrecht zu beachten?
Auch aus steuerlichen Gründen kann es Sinn machen, eine Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, um im Todesfalle Erbschaftssteuer zu sparen. „Allerdings gibt es auch hier ein Wenn und Aber“, schildert Michael Stiefvater, der ebenfalls in der Kanzlei in Bühl die erbrechtliche Beratung übernimmt. Denn im Falle einer Schenkung ist Wieder-Holen noch längst nicht gestohlen. Das liegt daran, dass jeder, der sein Eigentum im Rahmen einer Schenkung als Schenker überträgt, nach Bürgerlichem Gesetzbuch die Rückgabe seines Geschenks einfordern kann, wenn er selbst seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Klassischerweise ist das dann der Fall, wenn der Pflegefall eintritt. Dann kann es zu einem sogenannten Sozialhilferegress kommen, bei dem Sozialleistungsträger Ansprüche gegenüber den Beschenkten geltend machen und zwar in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der Schenkung. Was zudem viele Menschen nicht wissen: Behält sich der spätere Erblasser einen Nießbrauch an der Immobilie vor, beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht zu laufen. Die Beschenkten sind dann häufig erstaunt, wenn die Immobilie auch nach Ablauf dieser Frist noch zurückgefordert werden kann. Hier ist bei der Gestaltung eines Übergabevertrages daher einiges zu beachten.
Tipp vom Anwalt für Baden-Baden, Bühl und Achern: Wann ist die Schenkung von Vermögen zu empfehlen?
Wann eine Schenkung von Vermögen Sinn machen kann, ist nach Einschätzung von Rechtsanwalt Stiefvater niemals pauschal zu beantworten. Wenn eine Schenkung geplant ist, sollte nicht nur der mögliche Sozialregress diskutiert werden, sondern auch die Option einer Pflegevereinbarung und eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechts für den Schenker. Denn auch dabei gibt es Unterschiede: Beim Nießbrauchsrecht hat der Bewohner des Hauses noch Anspruch auf eventuelle Mieteinnahmen – und darauf im Regressfall auch der Sozialhilfeträger. Das Fazit von Michael Stiefvater: „Schenkungen können Sinn machen. Allerdings sollten mögliche Auswirkungen auch in noch ferner Zukunft dabei unbedingt in Betracht gezogen werden.“
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