Auto in automatischer Waschstraße ist nicht „in Betrieb“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG
Waschstraßen sind praktisch. In den allermeisten Fällen läuft die Reinigung des Wagens darin schnell und problemlos ab und deshalb nutzen sie viele Menschen gern. Gelegentlich kommt es aber auch zu Zwischenfällen und Beschädigungen und manchmal müssen sich dann sogar Gerichte damit beschäftigen. Kürzlich war dies vor dem Oberlandesgericht Koblenz der Fall. Verhandelt wurde eine Klage im Verkehrsrecht, mit der der Kläger zuvor schon vor dem Landgericht gescheitert war. Der Mann verklagte eine andere Fahrzeughalterin auf Schadenersatz, nachdem sein Fahrzeug bei einem Unfall während des automatischen Transportes durch eine Waschanlage beschädigt worden war. Das Gericht sah keinen Haftungsanspruch, da sich das Fahrzeug der Beklagten während des Transportes nicht im Betrieb befand.
Schaden entstand bei automatischem Transport in der Waschstraße
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers in einer Waschstraße mit automatischem Förderband beschädigt worden. Bei Waschanlagen dieser Art werden die Fahrzeuge mit Hilfe von Rollen durch die Waschanlage befördert. Der Motor bleibt dabei ausgeschaltet. Zum Unfall kam es, als das vor dem Kläger befindliche Fahrzeug nicht mehr weiter gezogen wurde, nachdem kurz vor dem Ausgang der Waschstraße eine der Rollen unter dem Hinterrad durchzog. Um eine Kollision mit dem Fahrzeug vor ihm zu verhindern, bremste der Kläger seinen Wagen. Da er sich zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung der Anlage befand, senkte sich diese auf das Fahrzeugheck ab und beschädigte es. Für den entstandenen Schaden forderte der Mann daraufhin Schadenersatz von der Fahrerin des anderen Fahrzeugs. Unter anderem ging es um die Haftung für Reparaturkosten von rund 4.500€.
OLG Koblenz: Haftung setzt Fahrzeug „in Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG voraus.
Vor dem Landgericht wurde der Schadenersatzanspruch des Klägers abgelehnt. Das OLG Koblenz schloss sich in einem Beschluss vom 05.08.2019 (Az:12 U 57/19) dieser Entscheidung an. Die Klage bezog sich auf § 7 StVG, demzufolge der Halter eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet ist, Schäden zu ersetzen, die beim Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Nach Ansicht des Gerichtes kann ein Fahrzeug, das ohne eigene Motorkraft mittels einer Förderanlage durch eine Waschstraße gezogen wird, aber nicht als im Betrieb befindlich gesehen werden. Entsprechend kann hier auch nicht nach § 7 StVG geurteilt werden.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Fahrzeug in der Waschstraße allein von der Transportfunktion der Anlage abhängig gewesen sei. Die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeuges sei hier nicht gegeben gewesen und auch die beispielsweise durch Gewicht und Geschwindigkeit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeuges entstehenden Gefahren seien hier nicht relevant. Auch sei es dem Kläger nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Beklagte das Problem beim Weitertransport ihres Fahrzeuges durch Abbremsen oder ähnliches selbst verschuldet habe. In dieser Hinsicht schloss das Gericht einen Haftungsanspruch also ebenfalls aus.
Fazit:
Fälle wie dieser zeigen: Das Verkehrsrecht ist komplex und ein kompetenter Ansprechpartner vonnöten, wenn es zu Problemen kommt. Falls Sie rechtliche Fragen oder Anliegen rund um die Themen Auto und Verkehr haben, können Sie sich in allen Belangen gern an uns wenden. Wir sind für Sie da und stehen Ihnen zur Seite!
Kontakt: Rechtsanwalt Robert Hoogen
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